Eigenverwaltung für Mittelständler. Für Großunternehmen. Für die Menschen:
Wer ein Unternehmen führt, trägt Verantwortung. Im Eigenverwaltungsverfahren können mittelständische und große Unternehmen das Insolvenzverfahren aktiv selbst gestalten und ihren Geschäftsbetrieb eigenständig fortführen, die Verantwortung bleibt in Ihren Händen.
Das Besondere an der Eigenverwaltung: Die Geschäftsleitung behält trotz Insolvenz die Kontrolle über die Vermögensgegenstände und es wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt. Das 2012 eingeführte ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Unternehmenssanierung) zielt darauf ab, die Eigenverwaltung zu stärken und frühzeitige Insolvenzanträge zu fördern. Die Eigenverwaltung kann ausschließlich im regulären Insolvenz- und Insolvenzplanverfahren, jedoch nicht im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 312 Abs. 2 InsO), angewendet werden.
Um Missbrauch vorzubeugen, wurden 2021 die Voraussetzungen der (vorläufigen) Eigenverwaltung jedoch erhöht.
Voraussetzungen für die (vorläufige) Eigenverwaltung
- der Schuldner oder die Schuldnerin selbst stellt einen Antrag (Eigenantrag) beim Insolvenzgericht
- dem Insolvenzantrag liegt ein Antrag auf Eigenverwaltung bei, dieser muss zwingend folgende Punkt beinhalten:
- eine Liquiditätsplanung für den Zeitraum von sechs Monaten inkl. Angabe der Herkunft der liquiden Mittel, welche die Fortführung des Geschäftsbetriebs, sowie die die Verfahrenskosten decken
- ein schlüssiges Sanierungskonzept, in dem die Krise mit Ursache und Ausmaß erörtert wird, sowie die Maßnahmen die geplant sind um die Krise zu lösen
- eine Auflistung der Maßnahmen, die bereits getroffen worden sind, die belegt, dass die Voraussetzungen vorliegen um die insolvenzrechtlichen Pflichten zu erfüllen
- der aktuelle Verhandlungsstand mit den Gläubigern und Gläubigerinnen
- eine Übersicht möglicher Mehr- oder Minderkosten, die im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse anfallen könnten
- eine Erklärung über folgende Sachstände:
- eine Auflistung über den Verzug von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis und gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten mit Angabe der Höhe und Dauer
- eine Stellungnahme, ob und wenn zutreffend, in welchen der obigen Verbindlichkeiten zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz angeordnet wurden
- eine Stellungnahme, ob der Schuldner oder die Schuldnerin während der letzten drei Geschäftsjahren seinen Offenlegungspflichten des Handelsgesetzbuchs (HGB) nachgekommen ist
- Im Falle eines eingesetzten Gläubigerausschusses muss dieser vor Eröffnung des Verfahrens zum Antrag angehört werden
Wir wir Ihnen bieten:
Unsere Expert*innen haben das Know-How um mit Ihnen zu analysieren, ob ihr Unternehmen die Anforderungen für das Verfahren in Eigenverantwortung erfüllt. Und entwickelt mit ihnen gemeinsam ein fundiertes Sanierungskonzept. So behalten Sie die Handlungsfähigkeit und können Ihr Unternehmen verantwortlich durch schwere Zeiten führen.